» Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Münzen aus unedlen Metallen
Hierzu: BMF-Schreiben vom 7. Januar 2005 - IV A 5 - S 7229 - 1/05 -
Die steuerpflichtige Lieferung von Münzen aus unedlen Metallen unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. bb der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit die Gegenstände als Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert (aus Position 9705 des Zolltarifs) anzusehen sind.
Aus Vereinfachungsgründen kann für die steuerpflichtigen Umsätze kursgültiger und kursungültiger Münzen aus unedlen Metallen die Steuerermäßigung stets in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, sofern dem Unternehmer eine Zolltarifauskunft vorliegt, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließt. Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung genügt die Bezeichnung der Münze. Im Übrigen gelten die Aufzeichnungspflichten nach Randziffer 175 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638) entsprechend.
Die Vereinfachungsregelung kann auf alle nach dem 31. Juli 2004 ausgeführten Umsätze angewandt werden.