Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
BMF-Schreiben vom 22.04.2005
» Anwendung der Dreimonatsfrist nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR bei Einsatzwechseltätigkeit;
 
Anwendung der Dreimonatsfrist nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR bei Einsatzwechseltätigkeit;

BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 - VI R 43/03 - (BStBl II S. .....) und
BMF-Schreiben vom 30. Juni 2004 (BStBl I S. 582)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Juli 2004 entschieden, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 und Nr. 5 Satz 5 EStG anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorüber­gehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieses Urteil aus Vertrauensschutzgründen allgemein erst für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Regelung in Nummer 3 „Einsatzwechseltätigkeit“ des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2004 (BStBl I S. 582), wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend ist. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 ist nicht zu beanstanden, wenn bei einer längerfristigen vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterhin nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR verfahren wird.

Hierzu: BMF-Schreiben vom 11. April 2005 - IV C 5 - S 2353 - 77/05 -
 

Download
Anwendung der Dreimonatsfrist nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR bei Einsatzwechseltätigkeit; (Pdf 106 KB)
 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker