» Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG
Hierzu: BMF-Schreiben vom 31. August 2004 - IV C 1 - S 2401 - 19/04
IV C 3 - S 2256 - 206/04
Nach § 24c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken (Institute) dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1