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Infodatenbank / Bauen & Wohnen

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Abnahme
Abnahme

Vom Bauunternehmer oder Handwerker erbrachte Leistungen müssen nach Paragraf 640 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vom Bauherren abgenommen werden.

In der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, ist die Abnahme unter Paragraf 12 geregelt.

Der Bauherr muss die Leistungen mündlich oder in einem Abnahmeprotokoll abnehmen. Tut er das ohne Einschränkungen heißt das, dass die Arbeiten vollständig und wie im Vertrag vereinbart ausgeführt wurden. Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten werden im Protokoll festgehalten.

Der Abnahmetermin wird entweder vom Auftraggeber nach der jeweiligen Fertigstellung angesetzt oder von beiden Vertragspartnern zusammen festgelegt. Abnahmen sind wichtig, weil zum Beispiel die Fälligkeit der Vergütung, die Umkehr der Beweislast oder Gewährleistungsansprüche damit zusammen hängen.

Siehe auch: Bauabnahme, stillschweigende Abnahme, fiktive Abnahme.


 
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