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Effektivzins
Effektivzins

Laut Preisangabenverordnung (PAngV) soll der Effektivzins es dem Darlehensnehmer ermöglichen, zwei Kreditangebote trotz unterschiedlicher Konditionsmodalitäten miteinander zu vergleichen.

Doch einen vollständigen Vergleich kann auch der Effektivzins nicht gewährleisten: Nicht alle zu zahlenden Kosten werden im Effektivzins erfasst. Daran hat auch die neue Preisangabenverordnung, die am 1. September 2000 in Kraft getreten ist, nichts geändert.
Zu den preisbestimmenden Faktoren, die laut PAngV bei der Effektivzinsermittlung zu berücksichtigen sind, gehören: Nominalzinssatz, Zahlungstermine, Zinsverrechnungs- und Tilgungsanrechnungstermine, die jährliche Tilgungshöhe, tilgungsfreie Zeiträume, Disagio, Bearbeitungsgebühren und Kreditvermittlungskosten.
Im Effektivzins nicht enthalten sind: Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge, die Gebühren für die Grundschuldbestellung, Kontoführungsgebühren (für das Konto, von dem die Annuitäten abgebucht werden), Schätzkosten sowie Gebühren für Notar- und Grundbucheintragung.


 
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