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Obhutspflicht des Mieters
Obhutspflicht des Mieters

Das bedeutet konkret, dass der Mieter vorhersehbare Beschädigungen der Mietwohnung vermeidet, zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Schäden trifft und bei Brand oder Wassereinbrüchen sofort die erforderlichen Maßnahmen einleitet, zum Beispiel die Feuerwehr benachrichtigt.

Zu den normalen Obhutspflichten gehört das Schließen der Fenster bei wolkenbruchartigen Regenfällen und die Verhütung von Frostschäden durch ausreichendes Heizen. Auch wenn der Mieter in den Urlaub fährt, muss er Vorkehrungen gegen Schäden, zum Beispiel durch Frost, treffen. Wenn er einen Dritten mit der Beaufsichtigung der Wohnung beauftragt, muss dieser die Wohnung in zumutbaren Umfang lüften und reinigen, damit kein Ungeziefer auftritt oder Feuchtigkeitsschäden eintreten. Die Obhutspflicht endet erst dann, wenn der Mieter die Räume an den Vermieter übergeben hat. Wenn der Mieter vor Mietende auszieht, haftet er auch während seiner Abwesenheit bis zum Zeitpunkt der Übergabe für den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung.


 
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