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Vorkaufsrecht
Vorkaufsrecht

Das Recht, in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und einem Dritten, eintreten zu können, nennt man Vorkaufsrecht.

Bezieht sich das Vorkaufsrecht auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (zum Beispiel Erbbaurecht kann es ins Grundbuch eingetragen werden.

Nach Paragraf 24 und Paragraf 25 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht, um ihre Bauleitplanung zu sichern. Hat die Gemeinde nach zwei Monaten nach Kenntnisnahme eines Grundstückverkaufes von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht, stellt sie ein sogenanntes Negativattest aus.


 
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