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Infodatenbank / Bauen & Wohnen |
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| Derzeit befinden sich 180 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Zweitwohnungssteuer |
Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungssteuer wurde von Fremdenverkehrsgemeinden entwickelt. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Rechtmäßigkeit anerkannt. Über die Höhe der Steuer können die Gemeinden entscheiden.
Diese örtliche Aufwandsteuer wird durch das Leistungsfähigkeitsprinzip gerechtfertigt. Die Zweitwohnung ist demnach Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Außerdem muss die Gemeinde für auswärtige Inhaber von Zweitwohnungen Aufwendungen erbringen. Von den auswärtigen Wohnungsbesitzern fließen ihnen aber nicht in gleicher Weise wie von den einheimischen Dauerbewohnern Einnahmen zu. (Äquivalenzprinzip)
Überlingen führte die Zweitwohnungssteuer 1973 als erste Gemeinde ein. Andere baden-württembergische Fremdenverkehrsgemeinden folgten dem "Überlinger Modell". Später wurde die Steuer auch an der Nord- und Ostseeküste und im niedersächsischen Teil des Harzes eingeführt.
1983 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass die Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Überlingen unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sei, da so nur auswärtige, nicht aber einheimische Inhaber von Zweitwohnungen Steuern zahlen müssten. Daraufhin wurden Reformmodelle entwickelt. Die Zweitwohnungssteur gilt nun bundesweit, jedoch nicht in allen Gemeinden und Städten.
Für die Höhe der Steuer gilt als Maßstab ein Betrag in Abhängigkeit von der Miete oder ein Prozentsatz. |
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