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Infodatenbank / Betriebliche Altersvorsorge

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Angemessenheit
Angemessenheit
Die Angemessenheit ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (GGF) bzw. bei Familienangehörigen (vgl. Ehegattenversorgung). Mit der Angemessenheitsprüfung wird geprüft, ob sich die Gesamtausstattung des GGF (lfd. Gehalt, Sonderzahlungen, Tantiemen, betriebliche Altersversorgung, usw.) noch im Rahmen dessen hält, was auch einem nicht beteiligten Geschäftsführer gewährt würde. Nach dem BFH-Urteil vom 17.05.95 (IR 147/93) ist eine Altersversorgung angemessen, wenn sie die üblichen Angemessenheitskriterien erfüllt und die Höhe nicht mehr als maximal 75 Prozent des letzten tatsächlichen Gehaltes abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt. Bei GGF mit einer Beteiligung von unter 25 Prozent braucht die Angemessenheitsprüfung in der Regel nicht vorgenommen zu werden. Für die Angemessenheitsprüfung wird die Direktzusage mit einer "fiktiven Jahresnettoprämie" bewertet. Die Direktversicherung wird mit dem tatsächlichen Jahresbeitrag angesetzt. Die Rückdeckungsversicherung bleibt hier außer Ansatz. Zur Unangemessenheit vgl. verdeckte Gewinnausschüttung.


 
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