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Infodatenbank / Betriebliche Altersvorsorge

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Direktversicherung
Direktversicherung
Nach § 1 (2) BetrAVG ist eine Direktversicherung eine Versicherung, die auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen müssen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sein. Es können Beiträge bis vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (für 2005: 2.496 Euro) plus gegebenenfalls jährlich 1.800 Euro steuerfrei eingezahlt werden. Die Leistungen werden dann im Rentenalter versteuert.
Direktzusage vgl. Versorgungszusage
Dynamikklauseln in der Zusage Versorgungszusagen können grundsätzlich eine Dynamikklausel enthalten. Nach derzeitiger Rechtslage, BFH-Urteil v. 17.05.95 (IR 16/94), ist nicht eindeutig, ob Anwartschaftsdynamiken überhaupt akzeptiert werden. Eine fest zugesagte Rentendynamik (Steigerung ab Rentenbeginn) von zwei bis drei Prozent der Altersrente wird in der Regel von der Finanzverwaltung anerkannt.


 
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