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Infodatenbank / Betriebliche Altersvorsorge |
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| Derzeit befinden sich 48 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Insolvenzsicherung |
Insolvenzsicherung
Nach § 7 ff. BetrAVG sind Unternehmen mit Versorgungszusagen, Pensionsfondsverträgen sowie Unterstützungskassen beim Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSV) versichert, der im Insolvenzfall die nicht erfüllbaren Versorgungszusagen übernimmt, soweit sie nach der gesetzlichen Regelung unverfallbar sind oder die Leistungen daraus bereits begonnen haben. An den PSV müssen die Unternehmen, die eine betriebliche Altersversorgung haben, Beiträge im Umlageverfahren entrichten, sofern sie beitragspflichtig werden. Bei Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht, die weder abgetreten noch beliehen sind, besteht keine Beitragspflicht zum PSV.
Da der beherrschende GGF (in der Regel Beteiligungsquote über 50 Prozent) nicht unter das BetrAVG fällt, sollte die Rückdeckungsversicherung für den Insolvenzfall der Firma (Konkurs) an den GGF verpfändet werden.
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