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Infodatenbank / Betriebliche Altersvorsorge |
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| Derzeit befinden sich 48 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Nachzahlungsverbot |
Nachzahlungsverbot
Versorgungszusagen können einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur gewährt werden, wenn sie im voraus klar und eindeutig vereinbart worden sind. Das Nachzahlungsverbot betrifft sowohl eine erstmalige Versorgungszusage als auch spätere Erhöhungen, die ebenfalls nur für zukünftige Dienste gewährt werden dürfen.
Damit ergeben sich insbesondere Auswirkungen auf die Angemessenheitsprüfung. Je später die Versorgungsregelungen getroffen werden, um so weniger Zeit bleibt für das "Erdienen" der Versorgung (vgl. Erdienbarkeit). Der für die Angemessenheit anzusetzende Jahresbeitrag erhöht sich entsprechend, da die Finanzierung auf weniger Jahre verteilt werden kann.
Das Nachzahlungsverbot findet keine Anwendung auf Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von weniger als 25 Prozent sowie bei wesentlichen Beteiligungen (25-50 Prozent) nur dann, wenn der GGF die Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann.
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