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Infodatenbank / Betriebliche Altersvorsorge |
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| Derzeit befinden sich 48 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Versicherungsvertragliche Regelung |
Versicherungsvertragliche Regelung
Der Arbeitgeber kann innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers bestimmen, daß die Leistungen aus der Direktversicherung auf die Leistungen begrenzt sind, die sich aufgrund der Beitragszahlung des Arbeitgebers aus dem Versicherungsvertrag ergeben, wenn
1. spätestens nach drei Monaten seit Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
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