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Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung

Vorsätzliche und falsche Angaben des Versicherungsnehmers oder Vermittlers.

Die falschen Angaben müssen mit der Absicht gemacht werden, den Versicherer bei seiner Entscheidung, zum Beispiel Auszahlung einer Summe, zu beeinflussen. Das bedeutet aber nicht, dass jede unwahre Erklärung zugleich auch eine arglistige Täuschung darstellt. Das ist nur dann der Fall, wenn sich der Zweck einer falschen Anwort gegen die Interessen des Versicherers richtet. Ficht das Unternehmen den Vertrag an, gilt er als von Anfang an nichtig. Täuscht ein Vermittler den Versicherungsnehmer, kann letzterer den Versicherungsvertrag anfechten. Das gilt auch dann, wenn ihm die Täuschungshandlung zunächst nicht bewusst war.


 
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