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Bezugsrecht
Bezugsrecht

Vereinbarung der Begünstigung im Versicherungsfall.

Der Bezugsberechtigte einer Kapitallebensversicherung erhält im Leistungsfall die Versicherungsleistung. Erlebt der Versicherungsnehmer das Ende der Laufzeit, hat er in aller Regel selbst das Bezugsrecht. Für den Todesfall wird eine dritte Person bestimmt. Die Entscheidung kann jederzeit geändert werden. Ausnahme: Ein Versicherter kann auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbaren. Dieses kann nur mit Einverständnis des Begünstigten geändert werden.


 
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