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Infodatenbank / Budget & Vorsorge |
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| Derzeit befinden sich 200 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Standardtarif |
Standardtarif
Tarif in der privaten Krankenversicherung.
Seit dem 1. Juli 1994 bieten die privaten Krankenversicherer ihren Kunden auch einen so genannten "Standardtarif" an. Der Standardtarif ist brancheneinheitlich geregelt. Die Versicherer haben ihn auf Verlangen des Gesetzgebers eingeführt. Er soll älteren Versicherten ermöglichen, auch bei schmalem Geldbeutel die Versicherung aufrecht zu erhalten. Die Leistungen in dem Tarif bewegen sich auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Zugangsvoraussetzungen:
Der Kunde muss mindestens 65 Jahre alt sein und seit mindestens zehn Jahren eine Krankenvollversicherung besitzen.
Kunden mit niedrigem Einkommen können bereits ab 55 Jahren in den Standardtarif wechseln. Wer in Westdeutschland lebt, darf dabei nicht über 39.573,99 Euro im Jahr verdienen, Ostdeutsche nicht über 32.671,55 Euro. Außerdem müssen auch sie zehn Jahre vollversichert gewesen sein.
Die Prämie:
Der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Zurzeit liegt er bei 450,39 Euro im Monat. Unterhalb dieser Schwelle variiert die Prämie je nach gebildeter Alterungsrückstellung, möglichen Risikozuschlägen und dem Prämienniveau der Gesellschaft.
Die Leistungen:
Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung: Der Arzt darf das 1,7-fache der Gebührenordnung abrechnen.
Stationäre Behandlung: 100 Prozent der Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die üblichen 8,69 Euro Zuzahlung pro Tag in den ersten 14 Tagen eines Kalenderjahres.Ab 2002 beträgt die Zuzahlung dann 9 Euro.
Heil- und Hilfsmittel sowie Medikamente: 20 Prozent Selbstbeteiligung bis rund 300 Euro im Jahr. Bei Überschreitung der Grenze übernimmt die Versicherung die Kosten in voller Höhe.
In Kritik ist der Standardtarif geraten, da die Versicherten durch eine besonders niedrige Vergütung bei Zahnarztbehandlungen zu Patienten dritter Klasse degradiert werden. Außerdem dürfen sie in der ambulanten Versorgung keine private Honorarvereinbarung treffen. |
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