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Infodatenbank / Budget & Vorsorge |
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| Derzeit befinden sich 200 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Verweisungsberuf |
Verweisungsberuf
Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Hauptberuf einsatzfähig, kann der zur Leistungszahlung verpflichtete Versicherer prüfen, ob er mit seiner verbliebenen Arbeitskraft nicht in einem anderen Job tätig sein kann.
Dieser Verweisungsberuf ist beim gesetzlichen Rentenversicherer anders definiert als beim privaten Versicherer.
Der Verweisungsberuf in der gesetzlichen Rentenversicherung
Seit Inkrafttreten der Erwerbsminderungsrente zu Beginn dieses Jahres gilt: Der Staat darf denjenigen, der am 1. Januar 2001 noch nicht das 40. Lebensjahr erreicht hat, in jede denkbare Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen. Findet der Versicherungsnehmer im Haupt- oder Verweisungsberuf keine Stelle, trägt der Staat das Arbeitsplatzrisiko. Im Rahmen der "alten" Berufsunfähigkeitsrente, die bis zum 31.12.2000 gültig war, genoss der Versicherungsnehmer noch den Berufsschutz. Er besagt, dass der Staat den Betroffenen nur in einen Job verweisen darf, der qualitativ eine Stufe unter dem bisherigen Beruf liegt.
Der Verweisungsberuf in der privaten Versicherung
Ist die abstrakte Verweisung gültig, darf der Versicherer den Kunden bei Berufsunfähigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Job in eine andere Tätigkeit verweisen, die seiner Ausbildung und Erfahrung sowie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, zahlt der private Versicherer keine Rente, wenn der Kunde im Verweisungsberuf keine Stelle findet, er trägt also kein Arbeitsplatzrisiko. Ist die abstrakte Verweisung nicht gültig, darf der private Versicherer nicht in andere Berufe verweisen. |
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