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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge |
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| Derzeit befinden sich 119 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Abfindung bei Wiederheirat |
Abfindung bei Wiederheirat
Bei der ersten Wiederheirat einer Witwe/ eines Witwers entfällt der Anspruch auf eine bezogene Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wurde. Auf Antrag erhält die Witwe/ der Witwer eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrages. Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwen-/Witwerrente.
Ab dem 01.01.2002 gilt Folgendes: Die Abfindung ist nur noch in dem Umfang zu leisten, als der 24-Kalendermonatszeitraum durch den Bezug einer kleinen Witwen-/Witwerrente noch nicht ausgeschöpft wurde. Hat die Witwe/der Witwer damit z.B. in den ersten zwölf Kalendermonaten nach dem Tod des/der Versicherten die kleine Witwen-/Witwerrente erhalten, wird die Abfindung nur noch in Höhe des zwölffachen des abzufindenden Monatsbetrages geleistet.
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