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Abfindung bei Wiederheirat
Abfindung bei Wiederheirat

Bei der ersten Wiederheirat einer Witwe/ eines Witwers entfällt der Anspruch auf eine bezogene Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wurde. Auf Antrag erhält die Witwe/ der Witwer eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrages. Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwen-/Witwerrente.

Ab dem 01.01.2002 gilt Folgendes: Die Abfindung ist nur noch in dem Umfang zu leisten, als der 24-Kalendermonatszeitraum durch den Bezug einer kleinen Witwen-/Witwerrente noch nicht ausgeschöpft wurde. Hat die Witwe/der Witwer damit z.B. in den ersten zwölf Kalendermonaten nach dem Tod des/der Versicherten die kleine Witwen-/Witwerrente erhalten, wird die Abfindung nur noch in Höhe des zwölffachen des abzufindenden Monatsbetrages geleistet.


 
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