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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge

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Altersrente für Schwerbehinderte
Altersrente für Schwerbehinderte
Versicherte können nur dann diese Altersrente beziehen, wenn sie die große Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und zusätzlich bei Beginn der Rente eine mindestens 50-prozentige Schwerbehinderung vorliegt. Diese Regelung betrifft Versicherte, die nach dem 31.12.1950 geboren sind. Für alle Älteren gibt es eine Bestandsschutzregelung: Danach sollen nunmehr vor dem 01.01.1951 (bisher vor dem 01.01.1946) geborene Versicherte diese Altersrente auch dann noch beanspruchen können, wenn bei Beginn der Altersrente Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht vorliegt.

Vom Jahr 2001 an wird die Altersgrenze von 60 Jahren stufenweise in 36 Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Der vorzeitige Bezug dieser Altersrente vom 60. Lebensjahr an ist weiterhin möglich, allerdings wie bisher mit Rentenabschlägen.

Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren, genießen Vertrauensschutz. Sie sind von der Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte nicht betroffen, wenn die Schwerbehinderung oder die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auch bei Rentenbeginn vorliegt.

Darüber hinaus sind Versicherte nicht von der Anhebung betroffen, die vor dem 01.01.1942 geboren wurden und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt haben. Dabei werden aber Zeiten, in denen Versicherungspflicht nur aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestand, nicht berücksichtigt. Versicherte, die die Voraussetzungen erfüllen, haben somit nach wie vor Anspruch auf eine volle Altersrente wegen Schwerbehinderung nach Vollendung des 60. Lebensjahres.


 
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