|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge |
|
| Derzeit befinden sich 119 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Anrechnungszeiten |
Anrechnungszeiten
Die unter den Begriff "Anrechnungszeiten" fallenden Tatbestände wurden bisher als "Ausfallzeiten" bezeichnet. Sie dienen ebenso wie die Ersatzzeiten dem Auffüllen bestimmter Beitragslücken im Erwerbsleben des Versicherten.
Für die Anrechnung der Anrechnungszeiten findet die neue Gesamtleistungsbewertung Anwendung. Anrechnungszeiten sind Zeiten:
- der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (teilweise Unterscheidung Leistungsbezug - ohne Leistungsbezug; Zeit vor 1984, bis 1991, bis 1997)
- des Bezugs von Leistungen zur Rehabilitation (auch hier die Unterscheidung wie bei der Arbeitsunfähigkeit)
- der Schwangerschaft und des Mutterschutzes während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (sechs Wochen vor Geburt des Kindes, acht Wochen nach Geburt des Kindes )
- der Arbeitslosigkeit mit Meldung beim Arbeitsamt (auch hier teilweise Unterscheidung wie bei der Arbeitsunfähigkeit).
- des nach dem 17. Lebensjahr liegenden Besuchs einer Schule bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Jahren (nach einer noch andauernden Übergangsregelung). Geht ein Rentner vom 01. Januar 2008 an in Rente, bekommt er keine rentensteigernde Bewertung der Schulzeiten mehr. Dieses kann im Einzelfall eine Renteneinbuße von max. 58 Euro bedeuten.
- eines früheren Rentenbezuges vor dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit)
Für die Zeit vor 1957 wird eine pauschale Anrechnungszeit berechnet.
Zeiten der Arbeitslosigkeit wurden bisher als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt, wenn der Arbeitslose keine Leistung vom Arbeitsamt (z.B. Arbeitslosengeld) erhielt, sich aber dort regelmäßig, d.h. mindestens alle drei Monate, meldete. Sie gehen künftig nur noch als "Anrechnungszeiten ohne Bewertung" in die Rentenberechnung ein, d.h. sie tragen selbst nicht unmittelbar zur Rentensteigerung bei. Solche Zeiten zählen aber mit bei der Erfüllung der "großen Wartezeit" von 35 Jahren und schließen Lücken im Versicherungsverlauf. Zudem erhalten sie für die Dauer der Arbeitslosigkeit den Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung ohne Beitragsleistung aufrecht. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie der Durchführung von Rehabilitationsleistungen (wenn hier kein Krankengeld bzw. Übergangsgeld gezahlt wurde).
Die Zeiten, für die Pflichtbeiträge von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden, bleiben weiterhin Pflichtbeitragszeiten. |
|
|