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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge |
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| Derzeit befinden sich 119 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Beitragsbemessungsgrenze |
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze wird für jedes Jahr von der Bundesregierung neu festgesetzt. Im Kalenderjahr 2005 beträgt sie 62.400 Euro, also monatlich 5.2000 Euro für die alten Bundesländer. Für die neuen Bundesländer beträgt sie 52.800 Euro bzw. monatlich 4.400 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze zeigt an, bis zu welchem Betrag vom Bruttoarbeitsverdienst Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen werden. Der Verdienst, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, unterliegt nicht mehr dem Beitragsabzug.
Ab dem 1.1.1984 gab es eine Neuregelung für Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt, Urlaubs- u. Weihnachtsgeld), wenn das Arbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, mit der Sonderzahlung aber die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Die Einmalzahlungen sind dann gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen und sind somit, wenn die Jahresbeitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird, voll beitragspflichtig.
Ab dem 1.1.1985 trat eine weitere Änderung ein. Sonderzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres geleistet werden, sind dann sogar dem vergangenen Jahr hinzuzurechnen. Diese Regelung gilt nicht, wenn Arbeitsentgelt und Sonderzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei diesen Neuregelungen muss es sich jeweils um Entgelt desselben Arbeitgebers handeln. |
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