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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge |
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| Derzeit befinden sich 119 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Beitragserstattung |
Beitragserstattung
Beiträge werden auf Antrag erstattet
- Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (z.B. Beamte, die noch keine fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben),
- Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
- Witwen, Witwern oder Waisen, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht.
Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht sechs Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Beiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet.
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