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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge

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Beitragszeiten
Beitragszeiten
Hierzu zählen zunächst die Pflicht- und freiwilligen Beiträge, die gezahlt worden sind. Ferner werden als Beitragszeiten berücksichtigt:

- nach dem Fremdrentengesetz oder nach über- bzw. zwischenstaatlichen Regelungen gleichgestellte Zeiten,

- in der Zeit von 1984 - 1991 für Ausfallzeiten infolge Krankheit gezahlte Beiträge,

- ab dem 01.01.1992 für Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, usw.) regelmäßig zu entrichtende Pflichtbeiträge,

-Kindererziehungszeiten bei Geburten ab dem 01.01.1992 im Umfang von drei Jahren, bei Geburten bis zum 31.12.1991 im Umfang von einem Jahr. Voraussetzung für die Anrechnung ist u.a., dass die Erziehung des Kindes in Deutschland erfolgte.

- Wehr- und Zivildienstzeiten.

Die Unterscheidung zwischen "vollwertigen" und "beitragsgeminderten" Zeiten ist lediglich für die Rentenberechnung, nicht aber für die Anspruchsbegründung (Wartezeit) von Bedeutung. Ist ein Monat ausschließlich mit einer Beitragszeit belegt, handelt es sich um einen "vollwertigen" Beitrag; trifft eine Beitragszeit in e i n e m Monat mit einer beitragsfreien Zeit zusammen, handelt es sich um einen "geminderten" Beitrag.


 
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