Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge

Derzeit befinden sich 119 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Die große Witwenrente
Die große Witwenrente
Der Hinterbliebene hat Anspruch auf die große Witwenrente, wenn er
- das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
- erwerbsgemindert bzw. seit dem 31.12.2000 berufs- oder erwerbsunfähig ist oder
- mindestens ein Kind bis zum 18. Lebensjahr erzieht oder
- für ein behindertes Kind sorgt, das sich nicht selbst unterhalten kann - unabhängig von dessen Lebensalter.

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent einer auf den Todeszeitpunkt berechneten vollen Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Hat der Verstorbene bis zum Tod eine Rente bezogen, wird mindestens diese der Berechnung zugrunde gelegt.
Die Witwenrente erhält noch einen Zuschlag, der sich nach der Erziehungsdauer von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres richtet ("Kinderkomponente". Der Zuschlag beträgt für das erste Kind 0,1010 Entgeltpunkte pro Monat (bis zum 30. Juni 2005 52,25 Euro in den alten Bundesländern, 45,94 Euro in den neuen Bundesländern). Sind mehrere Kinder erzogen worden, so erfolgt eine Erhöhung ab dem 37. Kalendermonat um 0,0505 Entgeltpunkte pro Monat (alte Bundesländer 26,13 Euro, neue Bundesländer 22,97 Euro). Bei Bezug der kleinen Witwenrente ergibt sich bis zum 30. Juni 2005 für das erste Kind ein Zuschlag von 23,75 Euro in den alten und 20,88 Euro in den neuen Ländern, für jedes weitere Kind beträgt er monatlich 11,88 Euro bzw. 10,44 Euro. Gilt für die Verstorbene noch "altes Recht", gibt es keinen Zuschlag. Die große Witwenrente beträgt dafür 60 Prozent einer auf den Todestag des Versicherten berechneten vollen Erwerbsminderungsrente.

Für die auf den Sterbemonat folgenden drei Kalendermonate ("Sterbevierteljahr" erhält die Witwe eine Rente in Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Eine Einkommensanrechnung findet nicht statt.
Sofern der Ehegatte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist, werden sowohl die große als auch die kleine Witwenrente um einen Abschlag gemindert.


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker