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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge

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Erziehungsrente
Erziehungsrente
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf

- ihre Ehe nach dem 30.Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist und

- sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen und

- sie nicht wieder geheiratet haben und

- sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die Erziehungsrente soll eine eventuelle Versorgungslücke schließen, die durch den Wegfall eines möglichen Unterhaltsanspruchs wegen des Todes des geschiedenen Ehegatten entstanden sein und wegen Erziehung eines Kindes durch eigene Erwerbstätigkeit nicht bzw. nicht im vollen Umfang ausgefüllt werden kann.

Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. Der Rentenbeginn ist identisch mit dem der Regelaltersrente. Die Berechnung der Erziehungsrente ist ebenfalls identisch mit der Berechnung der Regelaltersrente (bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit).

Eigenes Einkommen wird zum Teil auf die Erziehungsrente angerechnet, wenn ein bestimmter Wert überschritten wird.


 
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