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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge

Derzeit befinden sich 119 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
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Freiwillige Versicherung
Freiwillige Versicherung
In der Rentenversicherung ist ab Oktober 1972 die freiwillige Versicherung für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres grundsätzlich zulässig. Folgende Personen sind hierzu berechtigt, sofern diese nicht schon versicherungspflichtig sind:

a) Deutsche mit Wohnsitz im In- und Ausland,

b) Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Beamte, Richter und wegen lebenslänglicher Versorgung befreite Personen dürfen sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie im Laufe ihres Versicherungslebens bereits 60 Monatsbeiträge geleistet haben. Wer sich für die freiwillige Versicherung entscheidet, kann die Anzahl der Beiträge, die zwischen dem jeweiligen Mindest- und Höchstbeitrag liegen müssen, frei wählen. Werden freiwillige Beiträge bei vorliegender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entrichtet, so wirken sich diese erst bei einem späteren Versicherungsfall rentensteigernd aus. Wird bereits ein Altersruhegeld bezogen, ist die freiwillige Versicherung nicht zulässig.

Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege gelten auf Antrag als Pflichtbeiträge.


 
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