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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge |
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| Geringfügige Beschäftigungen und Tätigkeiten - neu ab 01. April 2003 |
Geringfügige Beschäftigungen und Tätigkeiten; neu ab 01. April 2003
Ab dem 01.04.2003 gelten entsprechend den "Hartz-Vorschlägen" die neuen Regelungen zu den 400-Euro-Jobs. Die wichtigsten Veränderungen sind:
1. Die Heraufsetzung der Geringfügigkeitsgrenze von 325 Euro auf 400 Euro. Die Grenze gilt einheitlich für alle Bundesländer.
2. Der Wegfall der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden bei geringfügigen Dauerbeschäftigungen. Somit ist künftig allein die Höhe des Verdienstes maßgeblich.
3. Die Möglichkeit, eine geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben zu können.
Bei einem Mini-Job zahlt der Arbeitgeber (AG) ab dem 1. April 2003 pauschal 25 Prozent des Verdienstes (bisher 22 Prozent) als Abgabe:
11 Prozent Beitrag zur Krankenversicherung (bisher 10 Prozent),
12 Prozent Beitrag zur Rentenversicherung (wie bisher)
zwei Prozent pauschale Lohnsteuer (neu).
Der Arbeitnehmer zahlt keine Abgaben. Für Mini-Jobber, die privat (zum Beispiel Beamte, Selbstständige) oder gar nicht krankenversichert sind, braucht der Arbeitgeber den 11 Prozent-Beitrag zur Krankenversicherung nicht zu zahlen.
Die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zählen mit bei den Wartezeiten. Allerdings nur in zeitlich reduziertem Umfang. Faustformel: Zahl der Arbeitsmonate in einem 400-Euro-Job geteilt durch vier, entspricht ungefähr der Zahl der Monate für die Wartezeit.
Diese Monate sind aber keine vollwertigen Pflichtbeiträge. Sie führen also weder zu einer Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung (in den letzten fünf Jahren müssen mindestens drei Jahre echte Pflichtbeiträge gezahlt sein) noch zu einer Reha-Leistung.
Die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge steigern die Rentenhöhe. Da nur zwölf Prozent gezahlt werden, fällt jedoch auch der Rentenzuwachs entsprechend niedriger aus. Faustformel: Ein Jahr Arbeit in einem 400-Euro-Job ergibt rund 2,60 Euro (ca. 2,80 Euro neue Bundesländer) monatlicher Rentenzuwachs.
Mini-Jobber können die geminderten Beiträge zur Rentenversicherung nach wie vor aufstocken. Sie zahlen den Rest auf den vollen Beitragssatz von 19,5 Prozent dazu, das sind derzeit 7,5 Prozent. Sie erwerben sich dadurch bei einem Jahr Zahlung des Aufstockungsbeitrages einen monatlichen Rentenanspruch von ca. 4,30 Euro (ca. 4,50 Euro neue Bundesländer). Bei Verdiensten unter 155 Euro müssen sie allerdings auf mindestens 30,23 Euro aufstocken. Dadurch, dass die Aufstockungsbeiträge als vollwertige Beiträge gelten, kann man damit
die Voraussetzungen für alle Rentenarten erfüllen.
Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation erwerben.
den Versicherungsschutz für den Fall einer Erwerbsminderung aufrechterhalten.
einen eigenen "Riester-Renten-Anspruch" erwerben.
Wie stocke ich auf? Ganz einfach. Mini-Jobber müssen ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären, dass sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein wollen. Die Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, also auch wenn der Mini-Job schon lange besteht. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil (7,5 Prozent) vom Verdienst ab und leitet ihn zusammen mit seiner Pauschale weiter.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, und liegt das Arbeitsentgelt insgesamt über 400 Euro, so hat er (und auch der Arbeitgeber) für das komplette Arbeitsentgelt die für einen Arbeitnehmer üblichen Beiträge zu zahlen.
Neu ist, dass Arbeitgeber die Pauschalabgaben einschließlich der Lohnsteuer sowie der Aufstockungsbeiträge an eine zentrale Stelle, die von der Bundesknappschaft bei der Verwaltungsstelle in Essen eingerichtet wird, abzuführen haben. Die Adresse lautet: Bundesknappschaft/Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Telefon Service Center (kostenfrei): (08000) 200 504 (7 bis 19 Uhr), Internet: www.minijob-zentrale.de , E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de |
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