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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge

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Krankenversicherung der Rentner
Krankenversicherung der Rentner
Krankenversicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragsstellung mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte des Erwerbslebens krankenversichert waren (egal ob freiwillig oder pflichtversichert).

Vom 01.01.1994 sind Rentner dann in der Krankenversicherung der Rentner (KvdR) versichert, wenn sie 90 Prozent der zweiten Hälfte des Berufslebens in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren.

Der entscheidende Unterschied bestand also darin, dass es nun nicht mehr ausreicht, überhaupt eine bestimmte Zeit in der Kasse versichert gewesen zu sein, sondern es musste sich um eine Pflichtversicherung gehandelt haben. War diese Voraussetzung nicht erfüllt - wie z.B. bei Selbstständigen, Beamten und gutverdienenden Arbeitnehmern -, konnte der Rentner der Kasse nur noch als freiwilliges Mitglied beitreten.

Wer zahlt nun was?
Neu ist ab dem 01. Januar 2004, dass die in der Krankenversicherung der Rentner (KvdR))pflichtversicherten Rentner von anderweitigen Versorgungsbezügen (betroffen sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung, auch die Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung) den vollen Beitragssatz zur Kranken- und zur Pflegeversicherung (ca. 16 Prozent) zu zahlen haben. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte oder Leistungen aus privaten Lebens-/Rentenversicherungen bleiben bei dem pflichtversicherten Rentner unberücksichtigt.

Der pflichtversicherte Rentner zahlt weiterhin von seiner gesetzlichen Rente den halben Beitragssatz (ca. 7,2 Prozent) zur KvdR. Jedoch fällt ab dem 01. April 2004 die Beteiligung des Rentenversicherungsträgers für die Pflegeversicherung weg. Die Rentner müssen dann ihren Beitrag zur Pflegeversicherung in voller Höhe allein tragen (1,7 Prozent).

Für die freiwillig in der KvdR versicherten Rentner ist nicht nur die Rente mit dem halben Beitragssatz pflichtig, sondern sie müssen auf alle übrigen Einkünfte (Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Zinseinkünfte) den vollen Beitragssatz bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze entrichten. Auch Renten aus einer privaten Rentenversicherung werden mit dem vollen Zahlbetrag der Rente und nicht nur mit dem Ertragsanteil "verbeitragt". Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt ab dem 01. Januar 2005 in allen Bundesländern einheitlich monatlich 3.525 Euro.

Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentner ist ab dem 01. Januar 2004 nicht mehr der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen maßgebend, sondern vielmehr der individuelle Beitragssatz, der für den Rentner maßgebenden Krankenkasse. Sie erhalten einen Beitragszuschuss von 7,15 Prozent der gesetzlichen Rente.

Rentner, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, zahlen keinen Beitrag zur KvdR. Sie erhalten weiterhin einen Zuschuss von momentan 7,15 Prozent (die Hälfte des durchschnittlich allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen).


 
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