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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge

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Pfändung von Renten
Pfändung von Renten
Die Rente ist - wie auch Arbeitseinkommen - zu einem Teil pfändbar. Welcher Teil pfändbar ist und welcher nicht, richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze. Diese ist in der Zivilprozessordnung festgelegt. Der pfändbare Teil der Rente kann immer gepfändet werden wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche (z.B. der Ehefrau und der Kinder). Wegen anderer Ansprüche (z.B. Rückzahlung von Kaufschulden) darf nur gepfändet werden, wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht und der Rentner dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes wird.


 
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