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Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung
Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung
Ab dem 01.01.1997 sind Zeiten der beruflichen Ausbildung auch Anrechnungszeiten. Ohne besonderen Nachweis einer Berufsausbildung gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Zeiten einer beruflichen Ausbildung.

Dadurch, dass die Zeiten der beruflichen Ausbildung in den ersten 36 Kalendermonaten vor dem 25. Lebensjahr sowie in sonstigen nachgewiesenen Berufsausbildungszeiten neben den Pflichtbeitragszeiten (ohne besondere Bewertung) auch als Anrechnungszeiten in die Rentenberechnung einfließen, liegen beitragsgeminderte Zeiten vor, die eine Vergleichsberechnung erfordern. Hierbei fließen zum einen die tatsächlichen Arbeitsverdienste während der Berufsausbildung wie normale Pflichtbeitragszeiten in die Rentenberechnung ein, zum anderen werden daneben die Anrechnungszeiten mit einem Wert von 75 Prozent des Wertes, der sich aus dem gesamten individuellen Versicherungsverlauf des Versicherten ergibt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung) berechnet. Dieser Wert darf allerdings 75 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes aller Versicherten nicht übersteigen.


 
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