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Rentenbeginn
Rentenbeginn
Die Renten aus eigener Versicherung (Altersrenten, Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten) beginnen mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats der erfüllten Anspruchsvoraussetzungen beantragt wird. Bei späterer Antragstellung ist der Monat der Antragstellung der Rentenbeginn.

Befristete Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Beruht der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten, sondern auch auf dem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt, so wird grundsätzlich nur eine Rente auf Zeit geleistet.

Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

Renten an Hinterbliebenen können bereits mit dem Todestag des Verstorbenen beginnen, weil ein Unterhaltsersatz sofort erforderlich wird. Anders als bei den Renten aus eigener Versicherung gilt hier eine Beginnsfrist von zwölf Monaten. Diese verlängerte Frist soll den Verlust an Rentenansprüchen in den Fällen vermeiden, in denen Hinterbliebene aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten oder über das Bestehen eines Rentenanspruchs erst später den Antrag stellen können.

Für Neurenten wird ab dem 01. Januar 2004 die Rentenauszahlung auf das Monatsende verschoben. Die Rente für April wird daher erst Ende April auf dem Konto des Berechtigten eingehen. Von der Verschiebung nicht betroffen sind alle Rentner, die bereits eine Rente beziehen sowie alle Rentenantragsteller, deren Rente noch bis März 2004 beginnen wird.


 
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