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Rentensplitting unter Ehegatten
Rentensplitting unter Ehegatten
Seit Anfang 2002 können Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben sowie Partner aus früher geschlossenen Ehen, die beide nach dem 1.1.1962 geboren sind, im Alter statt einer Hinterbliebenenrente ein Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Das bedeutet, dass anstelle einer Hinterbliebenenrente die gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Nach Durchführung des Rentensplittings sind die von den Ehegatten erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich hoch.

Nach Durchführung eines Rentensplittings ist dieser Schritt verbindlich. Da vor der Entscheidung Rentensplitting ja oder nein doch einige Punkte zu beachten sind, sollte dringend dazu geraten werden, diese Entscheidung nicht ohne ausführliche Beratung des Rentenversicherungsträgers zu treffen.


 
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