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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge

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Versicherungspflicht
Versicherungspflicht
Versicherungspflicht ist die gesetzlich angeordnete Versicherung ohne Rücksicht auf den Willen des Einzelnen. Arbeiter und Angestellte sind versicherungspflichtig, wenn sie als Arbeitnehmer gegen Entgelt (unabhängig von der Höhe - aber siehe Ausnahmen) oder ohne Entgelt als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

In der Angestelltenversicherung (AV) sind außerdem pflichtversichert selbstständige Lehrer, Erzieher so wie in der Kranken-, Wochen-, und Säuglings- oder Kinderpflege tätigen Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Weiterhin sind kraft Gesetz selbstständige Hebammen, Artisten, Künstler in der Rentenversicherung pflichtversichert.

Ab dem 01.01.1999 sind auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, d.h. Personen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Scheinselbstständige".

Für andere Selbstständige besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit auf Antrag versicherungspflichtig zu werden. Es sind dann wahlweise entweder Beiträge entsprechend des Arbeitseinkommens oder aber es ist der Regelbeitrag zu zahlen. Ab dem 01.01.2005 beträgt dieser für die alten Bundesländer 470,93 Euro, für die neuen Bundesländer 395,85 Euro. Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn. Hierbei sind steuerliche Vergünstigungen (z.B. Sonderausgaben, Sonderfreibeträge, etc.) unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen.

Selbstständige, die sich erstmalig selbstständig machen, können auf Antrag innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nur den halben Regelbeitrag zahlen (also 235,47 Euro für die alten bzw. 197,93 Euro für die neuen Bundesländer).

"Arbeitnehmerähnliche Selbstständige" können als sogenannte Existenzgründer für die ersten drei Jahren der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Antrag auf Beitragsfreistellung stellen.

Für bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. für Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, etc. besteht aufgrund von eigenständigen Versorgungswerken Versicherungspflicht.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht :
Angestellte, die vor 1968 die sogenannte Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten haben, sind aus der Versicherungspflicht ausgeschieden. Bei Wiedereinführung der generellen Versicherungspflicht konnten sich diese Angestellten bei Nachweis einer entsprechenden Lebensversicherung befreien lassen. Diese Befreiung gilt noch heute


 
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