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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge |
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| Derzeit befinden sich 119 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Versicherungspflicht für Schüler, Studenten und Praktikanten |
Versicherungspflicht für Schüler, Studenten und Praktikanten
Studenten: werden in der Rentenversicherung bei Ausübung einer Beschäftigung nicht anders behandelt als alle übrigen Arbeitnehmer. Das gilt auch für die Ausübung von geringfügigen Beschäftigungen.
In den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) besteht dem gegenüber in der vorlesungsfreien Zeit generell Versicherungsfreiheit in allen Beschäftigungen, also nicht nur in den geringfügigen. Während des Semesters ist ein Student in diesen Versicherungszweigen in einer Beschäftigung auch dann noch versicherungsfrei, wenn er die Beschäftigung wöchentlich an nicht mehr als 20 Stunden - unabhängig vom Arbeitsverdienst - ausübt. In der Rentenversicherung würde eine solche Beschäftigung eines Studenten Rentenversicherungspflicht begründen, wenn der Arbeitsverdienst 400 Euro im Monat regelmäßig übersteigt.
Praktikanten sind ohne Rücksicht auf die Höhe des dabei erzielten Arbeitsverdienstes dann sozialversicherungsfrei, wenn sie während ihres Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Der Student hat dem Arbeitgeber in einem solchem Fall die Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise darüber vorzulegen, dass es sich um ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt.
Absolviert der Student während seines Studiums ein Praktikum, das zwar nicht vorgeschrieben, aber für seinen Studienerfolg zweckmäßig erscheint, müssen keine pauschalen Beiträge gezahlt werden, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt. Ist das monatliche Entgelt höher, tritt volle Rentenversicherungspflicht ein. Die Dauer eines solchen Praktikums spielt hierbei keine Rolle.
Die Versicherungsfreiheit endet mit dem ersten möglichen Studienabschluss, auch wenn der Praktikant danach noch immatrikuliert bleibt, beispielsweise, um seine Doktorarbeit zu schreiben.
In allen vor oder nach Ende des Studiums absolvierten Praktika (so genannte Vor- oder Nachpraktika) sind die Praktikanten dagegen als Berufsausbildungs-Beschäftigte unabhängig von der Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Arbeitsverdienstes rentenversicherungspflichtig.
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