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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge |
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| Derzeit befinden sich 119 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Waisenrente |
Waisenrente
Die Kinder eines Verstorbenen erhalten nach dessen Tod die Waisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die "allgemeine Wartezeit" erfüllt hat.
Zu den Kindern gehören die ehelichen Kinder, die für ehelich erklärten Kinder sowie die als Kind angenommenen Kinder (Adoptivkinder). Auch die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder, Pflegekinder oder Enkel und Geschwister können eine Waisenrente beanspruchen.
Bei der Waisenrente unterscheidet man zwischen der Halbwaisenrente (noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden) und der Vollwaisenrente (kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden). Beide Renten werden ohne besondere Voraussetzung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise gezahlt.
In besonderen Fällen wird die Rente auch über das 18. Lebensjahr - längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (nach dem alten Recht längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) - gezahlt, wenn und solange das Kind
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
- ein sogenanntes freiwilliges Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selber zu unterhalten.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung der Waise durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht unterbrochen oder verzögert, so wird die Waisenrente auch für die Dauer dieses Dienstes über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird bei einer in Ausbildung befindlichen Waisen erzieltes Einkommen auf die Waisenrente angerechnet. Es wird das Einkommen entsprechend der Einkommensanrechnung bei Witwen/Witwern angerechnet, das den Freibetrag in Höhe von 17,6-fachen des aktuellen Rentenwertes (459,89 Euro West, 404,27 Euro Ost) übersteigt. Der den Freibetrag übersteigende Teil des Einkommens wird dann zu 40 Prozent auf die Waisenrente angerechnet.
Die Rente für Halbwaisen beträgt 1/10, die Rente für Vollwaisen 2/10 der auf den Todestag der/des Versicherten errechneten vollen Erwerbsminderungsrente. Die Waisenrenten erhöhen sich noch um Entgeltpunkte, die sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten richten.
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