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Infodatenbank / Gesetzliche Altersvorsorge

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Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
Die Witwen(r)rente wird nur gezahlt, solange die Witwe(r) unverheiratet bleibt. Heiratet sie(er) wieder, entfällt die Rente. Auf Antrag wird dann eine Abfindung gezahlt (siehe Abfindung bei Wiederheirat). Wird die neue Ehe geschieden oder für nichtig erklärt, so kann die ursprüngliche Witwen(r)rente aus der Versicherung des ersten Ehegatten erneut beantragt werden ("wiederaufleben".

Dies ist auch dann möglich, wenn die Witwe(r) vor der zweiten Eheschließung die Rentenabfindung wegen Wiederheirat in Anspruch genommen hat. Endet die Ehe allerdings vor Ablauf des 24. Kalendermonats nach der Eheschließung, so muss ein Teil der Abfindungssumme an die Rentenversicherung zurückgezahlt werden. Außerdem werden Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche aus der zweiten Ehe angerechnet.


 
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