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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz (ABAG) |
Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz (ABAG)
Seit dem 1.1.2002 sind mit dem Gesetz zur Ablösung der Arznei- und Heilmittelbudgets in der gesetzlichen Krankenversicherung die Budgets für Arznei- und Heilmittel abgeschafft worden, die bis dato die veranlassten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel aller Vertragsärzte einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einer Ausgabenobergrenze unterwarfen.
Die Budgetierung war durch das Gesundheitsstrukturgesetz als Steuerungsinstrument zur Beitragssatzstabilisierung eingeführt worden. Die Ausgabenobergrenze wurde für jedes Kalenderjahr zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam mit der jeweiligen KV vereinbart. Wurde das Budget überschritten, griff eine Kollektivhaftung der KVen. Die Umsetzung des Kollektivregresses, also die Verringerung der Gesamtvergütung der Ärzte einer KV in Relation zur Überschreitung des Budgets, war problematisch und juristisch kaum durchsetzbar.
Das ABAG ersetzt die Budgets durch auf Ausgabenvolumina bezogene Zielvereinbarungen, die die KVen gemäß einer Bundesrahmenvereinbarung mit den Landesverbänden der Krankenkassen umsetzen müssen. Für die Arztpraxen ermitteln die KVen jeweils individuelle Richtgrößen beim Verordnungsvolumen nach bundeseinheitlichen Vorgaben. Überschreitet ein Arzt diese Richtgröße, berät ihn die KV zunächst im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise. Es sind aber auch Individualregresse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen möglich.
Um den Anreiz zu verstärken, die Zielvereinbarungen einzuhalten, kann nach dem GKV-Modernisierungsgesetz ein prozentualer Betrag der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütung bestimmt werden. Davon können Bonuszahlungen an Vertragsärzte erfolgen, die ihr Richtgrößenvolumen nicht überschreiten.
In erster Linie soll der Betrag zu abgestimmten Informations- und Beratungsmaßnahmen der Ärzte über die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verwandt werden.
(§ 84 SGB V)
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