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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Arztwahl, freie |
Arztwahl, freie
free choice of doctors
Grundsätzlich hat jeder Patient als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts das Recht, den (Zahn)Arzt seines Vertrauens frei zu wählen. Dieses Recht kann aus sachlichen Gründen eingeschränkt sein: In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Versicherten unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten/Zahnärzten, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie Eigeneinrichtungen der Krankenkassen frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden.
Bei Missachtung dieser Grundsätze soll der Versicherte die Mehrkosten tragen. Die Versicherten sollen grundsätzlich den Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung (§ 73 b SGB V), eingeführt durch das GKV-Modernisierungsgesetz, können Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse für mindestens ein Jahr einen Hausarzt wählen. Hierfür kann die Krankenkasse ihren Versicherten einen Bonus einräumen, z.B. eine niedrigere Praxisgebühr.
In der privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich die
Wahl unter allen niedergelassenen Ärzten/Zahnärzten sowie Heilpraktikern frei. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die freie Arztwahl dadurch eingeschränkt, dass der Durchgangsarzt den weiteren Behandlungsablauf und die zuständigen Ärzte oder Krankenhäuser bestimmen kann.
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