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Aufklärungspflicht, ärztliche
Aufklärungspflicht, ärztliche

duty to patients information

Die ärztliche Heilbehandlung erfolgt nur dann rechtmäßig, wenn zuvor der Patient über Art, Umfang, Verlauf, Risiko, Alternativen und Prognose des Eingriffs rechtzeitig und umfassend aufgeklärt wurde und dieser in die Behandlung eingewilligt hat. Ohne diese Einwilligung stellt die Heilbehandlung eine strafbewehrte Körperverletzung und einen Behandlungsfehler dar, der die Haftung des Arztes auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung begründet.

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, über seine Behandlung autonom zu bestimmen, ist ein zentrales Patientenrecht und durch das Gebot der Menschenwürde und die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet. Man unterscheidet

die Diagnoseaufklärung über den Krankheitsbefund,

die Verlaufsaufklärung über die Krankheitsentwicklung mit bzw. ohne die geplante Behandlung unter Einschluss der Erfolgs- und Misserfolgschancen und

die Risikoaufklärung über die typischen Risiken der Behandlung sowie unter bestimmten Voraussetzungen über Behandlungsalternativen.

Die Aufklärung muss umso intensiver sein, je größer die Risiken des Eingriffs sind.



 
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