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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Aufsicht |
Aufsicht
(state) supervision
Die Krankenversicherungsträger und ihre Verbände, die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung (KBV/KZBV) und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, die Apotheken- und Ärztekammern unterliegen der Aufsicht des Staates. Auch wenn die Krankenkassen und die Verbände der Krankenversicherung als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung organisiert sind, bleibt der Staat für ihr rechtmäßiges Handeln verantwortlich.
Die Aufsicht erstreckt sich als Rechtsaufsicht auf die Rechtmäßigkeit des Handelns, überprüft die Einhaltung von Gesetzen und sonstigem Recht, das für die Träger und Verbände maßgebend ist und kann mit Aufsichtsmitteln im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Sie dient dem Schutz der Versicherten, der Verbände und dem Funktionieren der Staatsverwaltung.
Die Aufsicht über die Krankenversicherungsträger und die Verbände, deren Zuständigkeit sich nicht über ein Bundesland hinaus erstreckt, führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen bestimmten Behörden. Die übrigen Krankenkassen werden grundsätzlich vom Bundesversicherungsamt, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die KBV vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung beaufsichtigt.
(§§ 87 ff. SGB IV, §§ 78, 214 SGB V)
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