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Aut-idem-Regelung/Aut-simile-Substitution
Aut-idem-Regelung/Aut-simile-Substitution

Die Apotheken sind zur wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe verpflichtet. Der Förderung dieses Grundsatzes dient die am 1.7.2002 in Kraft getretene Aut-idem-Regelung als Bestandteil des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes. Sie verpflichtet die Apotheken ein preisgünstiges Arzneimittel abzugeben, wenn der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat.

Wirkstoffgleichheit bedeutet dabei: Wirkstärke, Darreichungsform und Packungsgröße müssen identisch und das Mittel muss für den gleichen Indikationsbereich zugelassen sein. Hat der Arzt die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel zugelassen, dann müssen die Apotheken ein preisgünstiges Arzneimittel abgeben. Dies berechnete sich bisher nach dem so genannten unteren Preisdrittel.

Das bedeutet: Der Preis des verordneten Arzneimittels durfte das untere Drittel des Abstands zwischen dem Durchschnitt der drei niedrigsten und der drei höchsten Preise wirkstoffgleicher Arzneimittel (obere Preislinie des unteren Preisdrittels) nicht übersteigen. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde diese Regelung vereinfacht: Zum 1.4.2004 treten Festbeträge für Gruppen mit wirkstoffgleichen Arzneimitteln im unteren Preisdrittel in Kraft. Dies bedeutet, dass der Apotheker bis zur Festbetragsgrenze substituieren kann.

Die Aut-simile-Substitution, in der ein verschriebenes Medikament gegen ein wirkstoffähnliches ausgetauscht wird, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zulässig.


 
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