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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Bedarfsplanung Ärzte, Zahnärzte |
Bedarfsplanung Ärzte, Zahnärzte
SHI-physician and dentist planning
Um einer (zahn)ärztlichen Überversorgung entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber ein umfassendes Planungs- und Sicherstellungsinstrumentarium entwickelt: Im Rahmen der Bedarfsplanung wird ermittelt, ob eine ausreichende vertrags(zahn)ärztliche Versorgung gewährleistet ist oder ob auf Grund von Über- bzw. Unterversorgung Maßnahmen erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt Bedarfsplanungsrichtlinien zur Feststellung von Überversorgung. Nach deren Maßgabe werden arztgruppenspezifische Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner zur Zahl der zugelassenen Vertrags(zahn)ärzte ermittelt. Wird der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um zehn Prozent überschritten, liegt Überversorgung vor. Auf der Grundlage der Bedarfsplanungsrichtlinien erstellen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen den so genannten Bedarfsplan zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung. Wird von den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen Überversorgung festgestellt, müssen die Ausschüsse räumlich begrenzte und arztgruppenspezifische Zulassungsbeschränkungen anordnen mit der Folge, dass zeitlich begrenzt keine neuen Vertragsarztsitze ausgeschrieben werden können. Diese Beschränkungen bewirken de facto eine regionale Verteilungsregelung, aber keine absolute Zulassungssperre. So ist der Gemeinsame Bundesausschuss zur Anpassung der Verhältniszahlen u.a. verpflichtet, um einer ausreichenden Mindestzahl von Ärzten in den einzelnen Arztgruppen den Zugang zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu ermöglichen.
§§ 99, 101, 103 SGB V
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