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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Beitragsbemessung |
Beitragsbemessung
assessment of contributions
In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der Globaläquivalenz: Die Ausgaben dürfen grundsätzlich nicht durch Kredite, sondern müssen aus den Beiträgen und sonstigen Einnahmen (z.B. Ersatzansprüche) finanziert werden. Die Krankenkassen müssen ihre Beiträge daher so bemessen, dass die Beitragseinnahmen mit den sonstigen Einnahmen die Ausgaben und die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage decken. Hierzu legt die
Selbstverwaltung der Krankenkassen in ihrer Satzung einen Beitragssatz fest. Beitragssatzanpassungen erfolgen durch Beitragssatzerhöhungen oder -ermäßigungen, die die Selbstverwaltung der Krankenkassen per Satzung beschließen können. Zur Stabilisierung der Beitragssätze sieht das GKV-Modernisierungsgesetz vor, dass Einsparungen aufgrund von Leistungskürzungen und erhöhten Zuzahlungen für Beitragssatzsenkungen zu verwenden sind.
§ 220 SGB V
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