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Infodatenbank / Krankenversicherung

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Betriebskrankenkassen (BKK)
Betriebskrankenkassen (BKK)

Company Health Insurance Funds

Arbeitgeber können BKKs für einen oder mehrere Betriebe errichten, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1.000 Versicherungspflichtige beschäftigt sind und die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse auf Dauer gesichert ist. Davon ausgenommen sind durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) seit dem 1.1.2004 Betriebe von Leistungserbringern und ihren Verbänden. Damit soll verhindert werden, dass in der Selbstverwaltung der BKK Vertragspartner der Krankenkasse als Arbeitgeber vertreten wären und damit der Grundsatz der Gegnerfreiheit im Verhältnis Krankenversicherung/Leistungserbringer gefährdet würde.
Bereits mit dem Gesundheitsstrukturgesetz wurde der Betriebsbezug der BKKs gelockert, indem durch "Öffnung" auch Betriebsfremde Mitglieder werden können, BKKs verschiedener Arbeitgeber sich freiwillig zusammenschließen und geöffnete Kassen unabhängig vom Betrieb nach dessen Schließung selbstständig weiterbestehen können (so genannte virtuelle BKKs). Das bisher geltende Organisationsrecht ermöglichte den BKKs somit Wettbewerbsvorteile. Um diese Wettbewerbsungleichgewichte auszutarieren, sieht das GMG vor, dass nach dem 9.9.2003 errichtete BKKs sich bis zum 1.1.2007 nicht für betriebsfremde Mitglieder öffnen dürfen (Öffnungsmoratorium).
Die Personalkosten der BKKs wurden bis 1995 durch den Arbeitgeber getragen, seit dem 1.1.1996 kann er dies ablehnen mit der Folge, dass die Kosten über den Beitrag finanziert werden müssen. Das GMG sieht vor, dass alle geöffneten BKKs spätestens ab dem 1.1.2005 die Personalkosten zu tragen haben.
Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen bildet die Dachorganisation auf Bundesebene. Am 1.1.2004 gab es 229 BKKs mit rund zehn Millionen Mitgliedern, das entspricht einem Marktanteil von rund 20 Prozent.

§§ 147 – 156 SGB V

www.bkk.de



 
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