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Bewertungsausschuss
Bewertungsausschuss


committee for rating panel doctors‘ services

Den Bewertungsausschüssen kommt im Rahmen der Bundesmantelverträge die Aufgabe zu, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) als Honorarordnung der (Zahn)Ärzte festzusetzen (Bewertungsmaßstab-Ärzte / Bewertungsmaßstab-Zahnärzte); dies gilt für die gesamte vertrags(zahn)ärztliche Versorgung. Die Ausschüsse sind paritätisch mit jeweils sieben von der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung bestellten Vertretern der Ärzte und sieben Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkassen mit alternierendem Vorsitz besetzt. Bei der Bewertung der Leistungen und des EBM haben die Ausschüsse einen weiten Gestaltungsspielraum, ohne dass Ärzte hiergegen direkt ein Klagerecht haben. Damit der EBM dem Stand der medizinischen Wissenschaft, Technik und der erforderlichen Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entspricht, muss er vom Ausschuss regelmäßig angepasst werden.
Sofern im Bewertungsausschuss die notwendige Einstimmigkeit nicht erzielt werden kann, wird er mit einem unparteiischen Vorsitzenden und vier weiteren unparteiischen Mitgliedern zum erweiterten Bewertungsausschuss mit Schiedsamtsfunktion. Gegen dessen Entscheidung kann vor den Sozialgerichten geklagt werden. Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz müssen die Beschlüsse dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vorgelegt werden, das das Recht zu Beanstandungen und Fristsetzungen hat sowie bei Fristverzögerung selber den erweiterten Bewertungsausschuss anrufen kann.

§ 87 SGB V



 
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