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Eigeneinrichtung einer Krankenkasse
Eigeneinrichtung einer Krankenkasse

Eigeneinrichtungen sind Behandlungseinrichtungen zur Versorgung der Versicherten wie z.B. kasseneigene Ambulatorien, Röntgen- und medizinisch-diagnostische Institute oder Zahnkliniken.

Der Betrieb von Eigeneinrichtungen ist den Krankenkassen nur erlaubt, sofern diese bereits am 1.1.1989 bestanden. Auch können bestehende Einrichtungen ihr Aufgabenspektrum nicht erweitern.
Ausnahmen gelten für den Fall, dass der Sicherstellungsauftrag von den Kassenärztlichen Vereinigungen durch kollektiven Zulassungsverzicht der Vertragsärzte auf die Krankenkassen übergegangen ist (§ 72 a SGB V).

(§ 140 SGB V)



 
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