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Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

(doctors’ fee scale)

Der EBM bestimmt als Honorarordnung der Vertrags(zahn)ärzte jeweils alle abrechnungsfähigen und nach Punkten bewerteten Leistungen.

Der EBM wird durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse vereinbart. Er wird zusammen mit Abrechnungsbestimmungen festgesetzt und
als Bewertungsmaßstab-Ärzte (BMÄ für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Krankenkassen,

als Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Ersatzkassen und

als Bewertungsmaßstab-Zahnärzte (Bema) für die vertragszahnärztliche Versorgung
Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Der jeweilige EBM ist damit verbindliche Abrechnungsgrundlage der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, Vertrags(zahn)ärzte sowie Krankenkassen. Die EBM enthalten keine Euro-Angaben, sondern stellen den Wert der ärztlichen Leistungen in Punkten dar.

Bei der Gestaltung der EBM müssen die Bewertungsausschüsse gesetzliche Vorgaben wie die Bildung von Leistungskomplexen, Einzelleistungsvergütungen und eine aufgewertete hausärztliche Grundvergütung umsetzen. Im Zuge der GKV-Gesundheitsreform 2000 wurde zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung ein hausärztlicher Honorarteil geschaffen und mit entsprechenden Abrechnungsverboten für andere Facharztgruppen belegt.

Die EBM werden in bestimmten Zeitabständen überprüft, um die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik anzupassen.
Voraussichtlich zum 1. Januar 2005 soll ein neuer EBM für die Vertragsärzte mit einer grundlegenden Neubewertung der Vergütung in Kraft treten. Darin soll auf der Grundlage einer Bruttoarbeitszeit pro Woche eine betriebswirtschaftliche Basis für die Berechnung des ärztlichen Arbeitshonorars gelegt werden.

(§ 87 SGB V)



 
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