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Ermächtigung ärztlich geleiteter Einrichtungen
Ermächtigung ärztlich geleiteter Einrichtungen

(authorization of medical facilities)

Ärztlich geleitete Einrichtungen (Polikliniken, Psychiatrische Institutsambulanzen, Sozialpädiatrische Zentren und Einrichtungen der Behindertenhilfe) können ähnlich wie Krankenhausärzte zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt werden, um Forschungszwecke zu ermöglichen oder bestimmte Patientengruppen zu versorgen.

Polikliniken und psychiatrische Institutsambulanzen an psychologischen Universitätskliniken müssen ermächtigt werden. Psychiatrische Institutsambulanzen, Sozialpädriatrische Zentren und Einrichtungen der Behindertenhilfe können nur unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden.
Die Ermächtigung erfolgt jeweils durch Zulassungsausschüsse. Die erbrachten Leistungen werden teilweise nach den Grundsätzen der vertragsärztlichen Gesamtvergütung, teilweise unmittelbar von den Krankenkassen bezahlt.

Das GKV-Modernisierungsgesetz hat insbesondere die Möglichkeiten zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus sehr erweitert. So können Krankenkassen oder ihre Landesverbände im Rahmen von Disease-Management-Programmen mit Krankenhäusern Verträge über ambulante Behandlungen schließen.
Auch zur Behandlung hoch spezialisierter Leistungen und seltener Erkrankungen können solche Verträge geschlossen werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss erlässt Richtlinien, welche Leistungen Krankenhäuser erbringen dürfen und welche Qualifikationsanforderungen hierbei gestellt werden.

(§§ 116 b – 120 SGB V)



 
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