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Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung setzt grundsätzlich eine entsprechende Berechtigung voraus, entweder in Form der Zulassung oder der Ermächtigung.
Um den Vorrang vertragsärztlicher Versorgung zu wahren ("ambulant vor stationär", dürfen Ermächtigungen für die ambulante Versorgung durch Krankenhausärzte nur subsidiär erteilt werden.
Ermächtigungen werden daher nur erteilt, soweit und solange eine vertragsärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder die Kenntnisse der hierfür geeigneten Krankenhausärzte nicht sichergestellt werden kann.
Eine Ermächtigung kann nur Krankenhausärzten mit Facharztausbildung erteilt werden. Zuständig sind die Zulassungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die erbrachten Leistungen werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und Honorarverteilungsmaßstab vergütet.