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Fallpauschalengesetz
Fallpauschalengesetz



Mit dem Gesetz zur Einführung des diagnoseorientierten Fallpauschalensystems vom 23.4.2002 wurde das bisherige System der Krankenhausvergütung aus tagesgleichen Pflegesätzen, Fallpauschalen, Sonderentgelten und Krankenhausbudgets auf eine leistungsorientierte Vergütung umgestellt. Das neue Vergütungssystem basiert auf Diagnosis Related Groups, die eine Vielzahl unterschiedlicher Diagnosen und Krankheitsarten zu einem Katalog von Abrechnungspositionen zusammenfassen. Zur Einführung des neuen Vergütungssystems sah das Gesetz folgende wesentliche Schritte vor:

Ab 2003 konnten Krankenhäuser auf freiwilliger Basis mit DRG abrechnen, die verpflichtende Einführung für alle Krankenhäuser (Ausnahme: Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik und psychotherapeutischen Medizin) erfolgte zum 1.1.2004. Bis zum Jahr 2007 werden die bis dato noch geltenden Krankenhausbudgets in mehreren Schritten durch landeseinheitliche Preise ersetzt.

Die Ausgabensteuerung erfolgt ab 2005 nicht mehr über Budgets, sondern über die Preishöhe (nach einem Basisfallwert) und die regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Leistungskalkulationen (Bewertungsrelationen).

Um Innovationen nicht zu behindern, werden für solche Methoden und Verfahren örtliche Vergütungsvereinbarungen getroffen.

Zur Qualitätssicherung muss die gemeinsame Selbstverwaltung auf Bundesebene Mindestanforderungen an die Struktur- und Ergebnisqualität von Krankenhausleistungen vereinbaren.

Die Fallpauschalen-Verordnung 2004, die im Wege der Ersatzvornahme durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erstellt wurde, enthält das Verzeichnis der über Fallpauschalen abrechenbaren Leistungen (G-DRG).

Durch die Einführung der diagnoseorientierten Fallpauschalen strebt der Gesetzgeber mehr Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Qualität in der Krankenhausversorgung an. Ziel ist auch die Absenkung der Verweildauer auf das international übliche Niveau.

www.bmgs.bund.de
www.g-drg.de



 
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